Satzung

beschlossen in der Mitglieder-Versammlung vom 14. März 1989,
genehmigt durch den Distrikt-Governor am 15. April 1989,
geändert in der Mitglieder-Versammlung vom 25. September 2001,
geändert in der Mitglieder-Versammlung vom 22. März 2005

 

A. Grundlagen

§ 1


(1)    Der Lions-Club München-Nymphenburg ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in München.

(2)    Er gehört der Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs (Lions Clubs International) an. Deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er als verbindlich an.


§ 2

(1)    Der Club setzt sich zur Aufgabe, der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen (Activities).

(2)    Unter dem Leitwort „wir dienen“ setzt sich der Club zum Ziel:

Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufsgruppen seines Einzugsbereichs freundschaftlich und im Geist gegenseitigen Verständnisses und wechselseitiger Achtung zusammenzuschließen, bei materieller und geistiger Not tätig zu helfen, die Güter menschlicher Kultur zu wahren, auf eine Vertiefung des Verständnisses zwischen den Völkern hinzuwirken und für die Bewahrung des Friedens einzutreten.

§ 3

Der Club bekennt sich zum offen gesprochenen Wort. Er betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens. Parteipolitisch und konfessionell bewahrt er Neutralität.



B. Mitgliedschaft

§ 4

(1)    Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird.

(2)    Als Mitglied kann jede volljährige Persönlichkeit mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den Lions-Zielen bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn- oder Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben.


§ 5

Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt folgendes Verfahren voraus:

a)    Der Interessent wird auf Vorschlag eines Mitglieds durch den Präsidenten zu Gastbesuchen eingeladen.

b)    Der Vorstand nimmt nach mindestens zwei Gastbesuchen zur Frage einer Mitgliedschaft Stellung. Der Präsident unterrichtet die Mitglieder am nächsten Clubabend. Bei positivem Ergebnis wird dem Interessenten über die Bürgen anheim gestellt, den Aufnahmeantrag zu stellen.

c)    In dem auf die Bekanntgabe folgenden Clubabend stimmen die Mitglieder über den Vorschlag ab.

d)    Ist mehr als ein Mitglied gegen eine Aufnahme, ist der Vorschlag abgelehnt.

§ 6

entfällt


§ 7

(1)    Die Mitglieder des Clubs sind grundsätzlich aktive Mitglieder.

(2)    Außerdem sind folgende Mitgliedschaftsarten zulässig:
a)     ortsabwesende Mitglieder
b)     Vorzugsmitglieder
c)     passive Mitglieder
d)     Ehrenmitglieder (nicht Mitglieder des Clubs)
e)     Mitglieder auf Lebenszeit


(3)    Voraussetzungen, Rechte und Pflichten der Mitgliedschaften richten sich nach Art. III der internationalen Satzung und den einschlägigen Zusatzbestimmungen.

§ 8

(1)    Der Stand als ortsabwesendes Mitglied setzt voraus, dass das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegen Wohnsitzwechsels, an den Clubveranstaltungen nicht mehr regelmäßig teilnehmen kann.

(2)    Ein ortsabwesendes Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat Stimmrecht, ist jedoch von der Präsenzpflicht befreit. Er darf nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.

§ 9

(1)    Vorzugsmitglied kann sein, wer 15 Jahre oder länger ein Lion ist und wegen Krankheit, hohem Alter oder sonst aus einem triftigem Grund seinen aktiven Stand aufgeben muss.

(2)    Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands.

(3)    Ein Vorzugsmitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat Stimmrecht, ist jedoch von der Präsenzpflicht befreit.

§ 10

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod, Austritt, Streichung oder Erwerb der Mitgliedschaft in einer ähnlichen Organisation.

§ 11

Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erklären. Die finanziellen Verpflichtungen dieses Mitglieds erlöschen erst mit dem Ende des Clubjahres.

§ 12

(1)    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a)    häufig den Clubveranstaltungen fernbleibt und triftige Gründe hierfür fehlen

oder

b)    in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Ziele oder sonst gegen die Satzung des Clubs verstößt oder sein Ansehen schädigt.


(2)    gestrichen

(3)    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und nachdem es Gelegenheit erhalten hat, freiwillig auszutreten. Der Beschluss ist ihm durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Zugang schriftlich bei dem Präsidenten Einspruch erhebt.

(4)    Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 13

Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt, ist zu streichen.


§ 14

(1)    Mitglieder eines anderen Lions-Clubs können an Veranstaltungen des Clubs als Gäste teilnehmen.

(2)    Nehmen sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Clubs, sind sie auf ihren Antrag und auf Empfehlung ihres bisherigen Clubs als Mitglied zu übernehmen, sofern nicht mehr als ein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. § 5 c ist anzuwenden.



C. Zusammenkünfte

§ 15

Das Clubjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.

§ 16

(1)    Ordentliche Clubversammlungen finden zweimal im Monat statt.

(2)    Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.

(3)    Mitgliederversammlungen müssen mindestens zweimal im Laufe des Clubjahres im Frühjahr und im Herbst unter den Bedingungen des Absatz 2 einberufen werden. Die Sitzung im Frühjahr muss spätestens im Monat März stattfinden.

(4)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.

§ 17

Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, ist es gehalten, sich vorher zu entschuldigen.


D. Organe


§ 18

(1)    Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)    Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.


§ 19

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt im Frühjahr eines jeden Jahres den Vorstand für die Dauer eines Clubjahres sowie einen Rechnungsprüfer. Sie bestellt die Delegierten des Clubs zur District- und zur Gesamt-Districtversammlung und zur World-Convention.

(2)    Im Herbst eines jeden Jahres nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Past-Präsidenten, die Jahresrechnung des Schatzmeisters und den Bericht des Rechnungsprüfers für das abgelaufene Clubjahr entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands.


§ 20

(1)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn der Präsident zur Mitgliederversammlung einlädt und die Mitglieder in der Einladung darauf hinweist, dass die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig sein soll.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss mit gleicher Tagesordnung für einen anderen Tag eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.

(2)    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(3)    Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.


§ 21

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem 2. Vizepräsidenten, dem Pastpräsidenten, dem Sekretär, dem Clubmeister und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht hinzuwählen.

(2)    Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand. Er vertritt den Club nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten handelt für ihn der 1. Vizepräsident und, wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Vizepräsident, sodann der Pastpräsident. Die Vertretungsmacht des Vorstandes beschränkt sich auf das Clubvermögen.

(3)    Der Präsident ist vor Ablauf von drei Jahren nicht wieder wählbar.



E. Finanzen

§ 22

(1)    Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die die Mitgliederversammlung festsetzt. Sie muss bezahlt sein, bevor das Mitglied in die Mitgliederliste aufgenommen und der Internationalen Vereinigung gemeldet wird.

(2)    Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Er muss die Verwaltungsbeiträge enthalten, die an den Gesamt-District, den District sowie an die Internationale Vereinigung abzuführen sind.

(3)    Für das Amt des Schatzmeisters gilt:
–    Die Verwaltung des Clubvermögens und sämtliche Zahlungen obliegen dem Schatzmeister.


–    Der Schatzmeister hat das Vermögen des Clubs getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten und zu verwalten.

–    Der Schatzmeister ist befugt, ein Konto auf den Namen des Lions-Clubs München-Nymphenburg (Ges. d. bürgl. Rechts. oder nicht eingetr. Verein) anzulegen. Als Legitimation der Verfügungsberechtigung dient das vom Präsidenten und Sekretär unterzeichnete Protokoll der jährlichen Mitgliederversammlung mit der Wahl des Schatzmeisters.

–    Der Schatzmeister ist alleinvertretungsberechtigt, ersatzweise für den Schatzmeister ist der Präsident zur Vertretung berechtigt. Der Präsident ist jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Schatzmeister verhindert ist.

–    Der Schatzmeister ist nicht befugt, Kredite irgendwelcher Art aufzunehmen oder Verbindlichkeiten einzugehen, die bei ihrer Entstehung nicht durch Barvermögen des Lions-Clubs München-Nymphenburg gedeckt sind.


(4)    Für die vom Schatzmeister einzuziehenden Beträge sind Einzugsermächtigungen zu erteilen.



§ 23

Umlagen für Sonderveranstaltungen oder Activities des Clubs kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.

§ 24

entfällt


F. Schlussbestimmungen

§ 25

(1)    Streitigkeiten unter Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Hierfür kann die Hilfe des Präsidenten in Anspruch genommen werden.

(2)    Gelingt eine gütliche Beilegung nicht, kann der Präsident die Streitigkeit auch dem Ehrenausschuss des zuständigen Districts zuweisen.

(3)    Der Vollzug der Beschlüsse des Ehrenausschusses obliegt dem Präsidenten.


§ 26

(1)    Der Club kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. § 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.

(2)    Wird die Auflösung beschlossen, obliegt dem Vorstand die Liquidation, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

(3)    Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen ist an das Hilfswerk der Deutschen Lions e.V. zu übertragen.


§ 27

Die Satzung der Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs nebst Zusatzbestimmungen, des Gesamt-District 111 (Deutschland) mit seinen Districts und die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzen diese Satzung und gehen ihr in Zweifelsfällen vor.

München, 22. März 2005

Der Vorstand